Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat am 17.02.2016 eine Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt (BT-Drcks. 18/7584).
Die Beschlussempfehlung beinhaltet unter anderem eine Anpassung des § 253 HGB zur Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen, ohne jedoch materielle Änderungen - im Vergleich zum Kabinettsentwurf vom 27.01.2016 - vorzunehmen. Die übrigen Regelungen des § 253 Absatz 2 HGB bleiben bestehen. Des Weiteren umfasst die Beschlussempfehlung eine Ergänzung um den § 253 Abs. 6 HGB-E, der Anhangangaben und eine Ausschüttungssperre in Bezug auf den aus der Änderung resultierenden Unterschiedsbetrag vorsieht.
Die Neuregelungen sind gemäß dem neuen Artikel 75 Abs. 6 EGHGB-E für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 enden. Es besteht jedoch gemäß Artikel 75 Abs. 7 EGHGB-E für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 1.1.2016 enden, ein Anwendungswahlrecht. Danach darf für diese Geschäftsjahre die Neufassung des § 253 Abs. 2 und Abs. 6 HGB-E bereits angewendet werden.